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Ratgeber Pflege

Gerne führen wir Sie in das Thema Pflege ein und zeigen Ihnen Ihre Möglichkeiten auf.

Viele Menschen in unserer Mitte benötigen Hilfe im Alltag. Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflege benötigt, sollte die Hilfe annehmen die in unserer Gesellschaft angeboten wird.

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen dabei eine wichtige Unterstützung dar. Wir haben Ihnen die wichtigsten Punkte zusammengestellt und unterstützen Sie gerne auch persönlich dabei, die Situation zu meistern!

Hier können Sie bequem zu den jeweiligen Themen navigieren oder stöbern Sie einfach der Reihe nach:

1. Antrag auf Pflegeleistungen – So geht’s!
2. Pflegegutachten / Pflegegrad
3. Pflegegeld
4. Sachleistung
5. Kombinationsleistung
6. Tagespflege / Nachtpflege
7. Verhinderungspflege
8. Kurzzeitpflege
9. Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen
10. Pflegehilfsmittel

 

1. Antrag auf Pflegeleistungen – So geht’s!

Bei Ihrer Krankenkasse erhalten sie dazu den entsprechenden Antrag.

Wenn Sie diesen erhalten haben helfen wir gerne beim Ausfüllen des Antrags. Rufen Sie uns dazu einfach an oder kommen Sie in unserem Büro in Köln Poll vorbei.

Zur Begutachtung der Situation kommt ein Mitarbeiter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu Ihnen nach Hause oder auch ins Krankenhaus. Ihre Pflegekasse entscheidet dann innerhalb von fünf Wochen ab Antragseingang über den Antrag und lässt Ihnen einen schriftlichen Bescheid zukommen.

Bitte beachten Sie, dass im Fall einer positiven Begutachtung durch den MDK Pflegegeld bereits ab dem Tag der Antragstellung (rückwirkend) gezahlt wird.

 

2. Pflegegutachten / Pflegegrad

Im Rahmen eines Hausbesuches durch den MDK wird ein Pflegegrad ermittelt.

Der Gutachter stellt anhand von Begutachtungsrichtlinien fest, in welcher Form und in welchem Umfang die pflegebedürftige Person Hilfe benötigt.

Seit 2017 wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden. Unabhängig davon ob eine geistige, körperliche oder psychische Beeinträchtigung besteht, erhalten alle Pflegebedürftigen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_2656.pdf;jsessionid=
F20DF1FB7E51680CB706268DD8E092D0.s4t2? __blob=publicationFile&v=25 S.7

 

3. Pflegegeld

Pflegebedürftige, die keine Pflegehilfe eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen, können ein monatliches Pflegegeld erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die pflegebedürftige
Person eine Pflegeperson im privaten Umfeld (z.B. Angehörige, Bekannte oder Freunde) hat, die bei der Pflegekasse gemeldet ist. Die pflegebedürftige Person ist frei darin, wie sie das Pflegegeld verwendet.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_2656.pdf;jsessionid=
F20DF1FB7E51680CB706268DD8E092D0.s4t2? __blob=publicationFile&v=25 S.8

 

4. Sachleistung

Sofern keine private Pflegeperson vorhanden ist und die pflegebedürftige Person ausschließlich
von einem ambulanten Pflegedienst versorgt wird, stehen ihr Pflegesachleistungen zur
Verfügung.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_2656.pdf;jsessionid=
F20DF1FB7E51680CB706268DD8E092D0.s4t2? __blob=publicationFile&v=25 S.9

 

5. Kombinationsleistungen

Von einer Kombinationsleistung spricht man, wenn die in Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes mit der privaten Pflege einer Pflegeperson, (z.B. Angehörige, Verwandte oder
Ehrenamtliche) kombiniert wird.

Wer einen Pflegegrad hat, erhält von der Pflegekasse – je nach Pflegegrad – einen festgesetzten Betrag als finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützungszahlungen untergliedern sich in:

A. Sachleistung für die Bezahlung eines ambulanten Pflegedienstes/
B. Pflegegeld als finanzieller Ausgleich für pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Tätige.

Wenn das zustehende Geld der Sachleistung nicht aufgebraucht wird, erhält die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson einen prozentualen Anteil als Pflegegeld für die häusliche, private Pflege aus dem restlichen noch zustehenden Geld.

 

6. Tagespflege / Nachtpflege

Die Tages- bzw. Nachtpflege zählt zu den Leistungen, die zusätzlich zum Pflegegeld bzw. den Sachleistungen, zur Entlastung einer Pflegeperson bereit gestellt werden.

Ausgehend von dem bestehenden Pflegegrad können Leistungen in speziellen Einrichtungen wahrgenommen werden. So können pflegebedürftige Personen zum Beispiel morgens abgeholt werden und verbringen ihren Tag zusammen mit anderen Menschen.

Hier eine Auflistung der zur Verfügung stehenden Leistungen:

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_2656.pdf;jsessionid= F20DF1FB7E51680CB706268DD8E092D0.s4t2? __blob=publicationFile&v=25 S.17

 

7. Verhinderungspflege

Die sogenannte Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn die Pflegeperson, die pflegt, wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. So wird gewährleistet, dass die pflegebedürftige Person trotz Verhinderung des Pflegenden gut und optimal versorgt ist.

Leistungen für Verhinderungspflege werden jährlich bis zu einer Höhe von 1.612€ von der Pflegekasse erstattet.

Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehet jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Es können 50% der Kurzzeitpflege (dieser beträgt ebenfalls 1.612€ pro Jahr) mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Die Bedingung dafür ist allerdings, dass die Leistung auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr noch nicht beansprucht wurde. Werden beide Beträge miteinander kombiniert, kann also von einem jährlich maximal auszuzahlenden Betrag von 2.418 € ausgegangen werden.

Wir helfen ihnen natürlich gerne dabei einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.

 

8. Kurzzeitpflege

Manchmal kann die Pflege für eine gewisse Zeit nicht zu Hause durchgeführt werden, z.B. wenn die häuslichen Pflege nicht direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt möglich ist. Für sie gibt es die Möglichkeit der sogenannten Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen.

Im Bedarfsfall werden die Kosten für eine stationäre Unterbringung für bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von EUR 1.612,- übernommen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/Content/Infomaterial/BMG/_2656.pdf;jsessionid= F20DF1FB7E51680CB706268DD8E092D0.s4t2? __blob=publicationFile&v=25 S.12

 

9. Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen

Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden.

So kann der Betrag unter anderem zur Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden.

Außerdem kann er für Leistungen zur Unterstützung im Alltag, wie z.B. Betreuungsleistungenoder hauswirtschaftliche Leistungen, eingesetzt werden.

Auch hier stehen wir Ihnen natürlich gerne beratend zur Seite!

 

10. Pflegehilfsmittel

Unter dem Begriff Pflegehilfsmittel werden Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind.

Darunter fallen Mittel, die die Pflege erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder aber die selbstständigere Lebensführung der zu pflegenden
Person ermöglichen.

Die Kosten für Verbrauchsprodukte, wie z.B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen werden in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse erstattet.

Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Hierfür ist ein Rezept vom Hausarzt erforderlich.